Unsere AGB
Hier findest Du unsere aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeines
1.1 Vertragsabschlüsse und deren Abwicklung erfolgen nur zu diesen Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt.
1.2 Angebote sind freibleibend. Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.
1.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, sonstige Abreden der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung.
1.4 Maßgeblich ist das auf Inlandsgeschäfte anwendbare deutsche Recht.
2. Auftrag, Lieferung und Versand
2.1 Der Vertrag kommt durch einen Auftrag des Kunden gegenüber Unilever Deutschland GmbH, Geschäftsbereich Unilever Food Solutions & Langnese (UL) und einer entsprechenden Annahme durch UL gegenüber dem Kunden zustande. Um eine rechtzeitige Lieferung zu gewährleisten, muss der Auftrag spätestens 3 Werktage vor dem vom Kunden gewünschten Liefertermin erfolgen. Sofern der Auftragseingang nicht bis 11:00 Uhr am letztmöglichen Bestelltag erfolgt, haftet UL nicht für die Lieferung nach Wunschtermin.
2.2 Die Auftragserteilung und Vertragsabwicklung hat unter Verwendung von elektronischen Bestellungen und Rechnungen (Electronic Data Interchange, elektronisch ausgefüllte Templates via E-Mail, Fax direkt aus dem Warenwirtschaftssystem des Kunden) zu erfolgen. Handschriftliche Bestellung z. B. via Fax oder E-Mail oder alte Bestellungen die handschriftlich abgeändert wurden, können leider nicht angenommen werden.
2.3 UL kommuniziert schriftlich im Rahmen der Auftrags- und Lieferbearbeitung via E-Mail.
2.4 Der Mindestbezugswert (= steuerpflichtiger Betrag) beträgt je nach Produktkategorie pro Distributionsschiene für nicht kühlpflichtige Produkte 1000 € und für Tiefkühlwaren 5000 €.
2.5 Lieferungen erfolgen frei Abnahmestelle Käufer. UL ist zu Teillieferungen berechtigt. Diese erfolgen zu einem vorab definierten festen Regelliefertag.
2.6 Wird durch von UL nicht zu vertretende Umstände eine Lieferung behindert, verzögert oder teilweise unmöglich, kann UL vom Vertrag ganz oder teilweise zurück- treten oder die Lieferung angemessen hinausschieben. Hat der Käufer bei einem Teilrücktritt von UL an der verbleibenden Leistung kein Interesse, kann er seinerseits vom Vertrag zurücktreten.
2.7. Ist im Falle des Lieferverzuges eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist verstrichen, kann dieser von dem betroffenen Vertragsteil zurücktreten und ggf. auch Schadensersatz statt Leistung nach Maßgabe der Teilziffer 6.2 verlangen. Hat der Käufer an einer teilweisen Erfüllung kein Interesse, stehen ihm diese Rechte hinsichtlich des ganzen Vertrages zu.
2.8. Der Käufer hat die Ware bei Lieferung sofort auf Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Mängel zu prüfen, den Empfang auf dem UL-Lieferschein zu quittieren und dabei eventuelle Beanstandungen zu vermerken.
2.9 So weit UL die Transportgefahr trägt, hat der Käufer Transportschäden sofort beim Transporteur zu reklamieren und von ihm bestätigen zu lassen. Bescheinigungen/Schadensprotokolle sind unverzüglich an UL zu übermitteln.
2.10 Kommt es nach Ankunft einer Lieferung am Bestimmungsort zu Verzögerungen, die dem Risikobereich des Käufers zuzuordnen sind, so stellt UL dem Käufer aus abgetretenem Recht des Spediteurs für jede weitere Stunde ein Standgeld in Höhe von 45 € in Rechnung, soweit nicht vom Käufer ein wesentlich geringerer Schaden nachgewiesen wird. Als Verzögerungen in diesem Sinne gelten Abfertigungszeiten, die über die normale Abfertigungszeit von 2 Stunden hinausgehen.
2.11 Lieferungen erfolgen auf blauen CHEP-Paletten. Es erfolgt kein Tausch der Paletten bei Anlieferung. Die Abholung erfolgt durch einen von CHEP beauftragten Spediteur. Soweit Eigen- oder Fremdpaletten im Tauschverfahren eingesetzt werden, hat der Käufer gleichwertige Tauschpaletten innerhalb von 10 Tagen bzw. individueller Absprache kostenfrei zurückzugeben. Werden Paletten entweder nicht, nicht fristgerecht oder beschädigt bzw. geringerwertig zurückgegeben, kann UL ohne konkreten Nachweis der Höhe des Schadens Wertersatz von pauschal 10 € pro Palette verlangen und die Rücknahme ablehnen. Dem Käufer bleibt es unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
3. Gewährleistung, Untersuchungspflicht, Mängelrüge
3.1 UL gewährleistet die Übereinstimmung der Ware mit den lebensmittelrechtlichen und sonst einschlägigen Bestimmungen. Zur Garantie bestimmter Beschaffenheiten der Ware bedarf es der schriftlichen Bestätigung durch UL.
3.2 Mängelrügen des Käufers nach § 377 HGB sind über ihre sonstigen Voraussetzungen hinaus ausgeschlossen, wenn sie nicht vor Beginn der Verarbeitung oder einem Weiterversand schriftlich oder fernschriftlich bei UL eingehen. Mengenbeanstandungen sind jedoch spätestens binnen 3 Werktagen, Qualitätsbeanstandungen – außer wegen versteckter Mängel, die mit zumutbarem Untersuchungsaufwand nicht festgestellt werden können – sind in jedem Fall spätestens binnen 8 Werktagen seit Erhalt der Ware zu erheben.
3.3 UL kann weitere Mängelansprüche durch Nacherfüllung abwenden. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche stehen dem Käufer nur nach Maßgabe der Teilziffern 2.3 und 6. zu.
4. Preise und Zahlung
4.1 Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, frei Abnahmestelle Käufer, in Euro zuzüglich Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Erhöhen sich die für die Ware oder ihre Ausgangsprodukte erhobenen Zölle oder Abgaben nach Vertragsschluss, ist UL zu einer entsprechenden Preisanhebung berechtigt.
4.2 Zahlungen sind netto Kasse sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.
4.3 Auch so weit im Einzelfall eine von Teilziffer 4.2 abweichende Regelung vereinbart ist, kann UL alle Zahlungsverpflichtungen des Käufers aus der Geschäftsverbindung gleichwohl sofort fällig stellen und weitere Lieferungen nur noch gegen Vorkasse erbringen, wenn · ernstzunehmende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Zahlungseinstellung des Käufers bevorsteht, oder · sich der Käufer wegen einer Lieferung in Annahmeverzug befindet.
4.4 Aufrechnen darf der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.
4.5 Als Mindest-Verzugsschaden kann UL-Verzugszinsen von 9 % über dem aktuellen Basiszinssatz, mindestens 11 % p. a., verlangen, soweit nicht der Käufer einen wesentlich niedrigeren Schaden nachweist.
5. Verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt
5.1 UL behält sich das Eigentum an gelieferter Ware vor (Vorbehaltsware), bis der Gesamtforderungssaldo aus der laufenden Geschäftsverbindung beglichen ist (Kontokorrentvorbehalt). Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich und versichert sie ausreichend auf seine Kosten. Zugriffe Dritter hat der Käufer unverzüglich mitzuteilen und auf seine Kosten abzuwehren.
5.2 Verarbeitet der Käufer Vorbehaltsware, gilt UL als Hersteller der neuen Sache und erwirbt daran Eigentum. Geht das Eigentum an Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermischung mit der Hauptsache gesetzlich zwingend auf den Käufer über, übereignet dieser die Hauptsache bereits jetzt zur Sicherheit an UL. Neue Sache bzw. Hauptsache gilt wiederum als Vorbehaltsware.
5.3 Der Käufer darf Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs veräußern. Kaufpreisforderungen daraus tritt er hiermit bis zur Höhe der UL zustehenden Gesamtforderung an UL ab, die diese Abtretung annimmt.
5.4 Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Bei Zahlungseinstellung des Käufers erlischt die Ermächtigung; bei Zahlungsverzug kann sie widerrufen werden.
5.5 Bei Zahlungseinstellung, Zahlungsverzug trotz Ablaufs einer angemessenen Nachfrist oder Insolvenzantrag über das Vermögen des Käufers hat dieser jegliche Verfügung über die Ware, deren Verarbeitung usw. sowie den Einzug der abgetretenen Forderung sofort einzustellen. Vorbehaltsware ist sofort separat zu lagern und als UL-Eigentum zu kennzeichnen. UL hat das Recht, Vorbehaltsware herauszuverlangen und wieder in Besitz zu nehmen, soweit dies zur Deckung des Forderungssaldos erforderlich erscheint. UL-Beauftragte dürfen hierzu die Räume betreten, in denen die Ware lagert. Herausgabeansprüche gegen Dritte einschließlich zugehöriger Betretungsrechte für diesen Fall tritt der Käufer hiermit an UL ab, die diese Abtretung annimmt.
5.6 UL ist auf Anforderung bereit, nach ihrer Wahl Sicherheiten freizugeben, soweit deren Verkehrswert die offene Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
6. Produkthaftung, Schadensersatzansprüche
6.1 UL haftet für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, die aus Fehlern der gelieferten Ware entstehen.
6.2 Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf folgende Fälle beschränkt:
· Fehlen garantierter Beschaffenheit der Ware
· schuldhafte Verletzung vertraglicher Hauptpflichten
· Verzug oder von UL zu vertretende Unmöglichkeit; bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf 10 % des Warenwertes der betroffenen Teillieferung
· vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung sonstiger Pflichten
· schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
7. Sonstiges
7.1 Jede Verwendung gelieferter Ware erfolgt in Eigenverantwortung des Käufers. Er hat insbesondere dafür geltende Vorschriften einzuhalten.
7.2 Erfüllungsort ist das jeweilige UL-Abgangslager. Gerichtstand ist Hamburg, sofern der Käufer Kaufmann ist.
Stand: Oktober 2024