1.1 Vertragsabschlüsse und deren Abwicklung erfolgen nur zu diesen Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt.
1.2 Angebote sind freibleibend. Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.
1.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform, sonstige Abreden der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung.
1.4 Maßgeblich ist das auf Inlandsgeschäfte anwendbare deutsche Recht.
2.1 Wird durch von ULD nicht zu vertretende Umstände eine Lieferung behindert, verzögert oder teilweise unmöglich, kann ULD vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder die Lieferung angemessen hinausschieben. Hat der Käufer bei einem Teilrücktritt von ULD an der verbleibenden Leistung kein Interesse, kann er seinerseits vom Vertrag zurücktreten.
2.2 Ist im Fall des Lieferverzugs eine vom Käufer gesetzte, angemessene Nachfrist verstrichen, kann dieser von dem betroffenen Vertragsteil zurücktreten und ggf. auch Schadensersatz statt Leistung nach Maßgabe der Teilziffer 6.2 verlangen. Hat der Käufer an einer teilweisen Erfüllung kein Interesse, stehen ihm diese Rechte hinsichtlich des ganzen Vertrags zu.
2.3 Der Käufer hat die Ware bei Lieferung sofort auf Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Mängel zu prüfen, den Empfang auf dem ULD-Lieferschein zu quittieren und dabei eventuelle Beanstandungen zu vermerken.
2.4 Der Käufer hat Transportschäden sofort beim Transporteur zu reklamieren und von ihm bestätigen zu lassen. Bescheinigungen/ Schadensprotokolle sind unverzüglich an ULD zu übermitteln, da sonst deren Versicherung u. U. nicht eintritt.
3.1 ULD gewährleistet die Übereinstimmung der Ware mit den lebensmittelrechtlichen und sonst einschlägigen Bestimmungen. Zur Garantie bestimmter Beschaffenheiten der Ware bedarf es der schriftlichen Bestätigung durch ULD.
3.2 ULD kann Mängelansprüche durch Nacherfüllung abwenden. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche stehen dem Käufer nur nach Maßgabe der Teilziffern 2.3 und 6 zu.
4.1 Zahlungen sind netto Kasse sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.
4.2 Aufrechnen darf der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.
4.3 Als Mindestverzugsschaden kann ULD Verzugszinsen von 8 % über dem aktuellen Basiszinssatz, mindestens 11 % p. a., verlangen, soweit nicht der Käufer einen wesentlich niedrigeren Schaden nachweist.
5.1 ULD behält sich das Eigentum an gelieferter Ware vor (Vorbehaltsware), bis der Gesamtforderungssaldo aus der laufenden Geschäftsverbindung beglichen ist (Kontokorrentvorbehalt). Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich und versichert sie ausreichend auf seine Kosten. Zugriffe Dritter hat der Käufer unverzüglich mitzuteilen und auf seine Kosten abzuwehren.
5.2 Verarbeitet der Käufer Vorbehaltsware, gilt ULD als Hersteller der neuen Sache und erwirbt daran Eigentum. Geht das Eigentum an Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache gesetzlich zwingend auf den Käufer über, übereignet dieser die Hauptsache bereits jetzt zur Sicherheit an ULD. Die neue Sache bzw. Hauptsache gilt wiederum als Vorbehaltsware.
5.3 Der Käufer darf Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs veräußern. Kaufpreisforderungen daraus tritt er hiermit bis zur Höhe der ULD zustehenden Gesamtforderung an ULD ab, die diese Abtretung annimmt.
5.4 Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Bei Zahlungseinstellung des Käufers erlischt die Ermächtigung; bei Zahlungsverzug kann sie widerrufen werden.
5.5 Bei Zahlungseinstellung, Zahlungsverzug trotz Ablaufs einer angemessenen Nachfrist oder Insolvenzantrag über das Vermögen des Käufers hat dieser jegliche Verfügung über die Ware, deren Verarbeitung usw. sowie den Einzug der abgetretenen Forderungen sofort einzustellen. Vorbehaltsware ist sofort separat zu lagern und als ULD-Eigentum zu kennzeichnen. ULD hat das Recht, Vorbehaltsware herauszuverlangen und wieder in Besitz zu nehmen, soweit dies zur Deckung des Forderungssaldos erforderlich erscheint. ULD-Beauftragte dürfen hierzu die Räume betreten, in denen die Ware lagert. Herausgabeansprüche gegen Dritte einschließlich zugehöriger Betretungsrechte für diesen Fall tritt der Käufer hiermit an ULD ab, die diese Abtretung annimmt.
5.6 ULD ist auf Anforderung bereit, nach ihrer Wahl Sicherheiten freizugeben, soweit deren Verkehrswert die offene Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
6.1 ULD haftet für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, die aus Fehlern der gelieferten Ware entstehen.
6.2 Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich, aus welchem Rechtsgrund, auf folgende Fälle beschränkt:
7.1 Jede Verwendung gelieferter Ware erfolgt in Eigenverantwortung des Käufers. Er hat insbesondere dafür geltende Vorschriften einzuhalten.
7.2 Erfüllungsort ist die jeweilige ULD-Produktionsstätte bzw. das jeweilige ULD-Abgangslager. Gerichtsstand ist Hamburg, sofern der Käufer Kaufmann ist.